Von Haushaltshilfe bis Stationäre Kur

Haushaltshilfe
Sie können Ihren Haushalt nicht mehr führen, weil Sie stationär behandelt werden müssen und Sie haben mindestens 1 Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind? Keine Sorge - wir beteiligen uns dann an den Kosten für eine Haushaltshilfe, vorausgesetzt es lebt niemand bei Ihnen, der den Haushalt weiterführen kann. Auch wenn Sie ambulant behandelt werden und aufgrund der Erkrankung Ihren Haushalt nicht mehr führen können, unterstützen wir Sie mit Haushaltshilfe. Dafür benötigen wir ein ärztliches Attest. Voraussetzung ist auch hier, dass niemand bei Ihnen lebt, der den Haushalt führen kann. Über die näheren Bestimmungen beraten wir Sie gerne persönlich.
Sie bezahlen als Eigenanteil 10 % des Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Kalendertag.
Den Antrag auf Haushaltshilfe können Sie hier herunterladen.

Über die vielfältigen Lösungen beraten wir Sie gerne persönlich.

Härtefallregelungen
Der Gesetzgeber hat die Härtefallregelungen erheblich verändert. Auch wenn Sie ein geringes Einkommen haben, dürfen wir Sie nicht mehr von den Zuzahlungen befreien.
Jeder über 18jährige Versicherte muss nun Eigenanteile bezahlen. Erst wenn die Summe der Eigenanteile 2 % des Jahresbruttoeinkommens beträgt, können wir Sie für das restliche Kalenderjahr befreien.
Für chronisch Kranke gelten 1 % des Jahresbrutteeinkommens. Genauere Informationen lesen Sie unter chronische Erkrankungen.
Hier können Sie Ihren persönlichen Grenzwert errechnen. Zur Dokumentation Ihrer gezahlten Eigenanteile senden wir Ihnen gerne ein "Quittungsheft" zu. Fordern Sie es bei uns an und nutzen Sie dazu unser Kontaktformular.
Weitere Informationen finden Sie unter Befreiung von Zuzahlungen und unter chronische Erkrankungen .

Häusliche Krankenpflege
Wer geht schon gerne ins Krankenhaus? Manchmal kann die stationäre Behandlung durch eine häusliche Betreuung vermieden oder wenigstens verkürzt werden. Wir übernehmen für Sie in solchen Fällen die Kosten für die ärztliche Behandlung und zudem für die Pflegekräfte, die zum Beispiel von Sozialstationen eingesetzt werden.
Häusliche Krankenpflege kann auch als sogenannte Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung verordnet werden. Hierbei übernehmen wir bis zu 13 Wochen zusätzlich Kosten für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung.
Voraussetzung ist, dass im Haushalt niemand lebt, der Sie im vom Arzt verordneten Umfang pflegen oder versorgen könnte. Unser Patientenbegleiter, Herr Bach, berät Sie hierzu gerne persönlich.
Sie müssen für jede ärztliche Verordnung der häuslichen Krankenpflege 10 € und für 28 Behandlungstage im Jahr 10 % der Kosten bezahlen.

Heilmittel
Zu Heilmitteln gehören vor allem Krankengymnastik, Bäder und Massagen sowie
Bewegungs-, Ergo- und Sprachtherapie. Sie müssen ärztlich verordnet werden.
Für Kinder und Jugendliche bezahlen wir die Kosten vollständig. Allen anderen Personen bezahlen wir für die ärztliche Verordnung 10 € und 10 % der Kosten der Heilmittel.

Hilfsmittel
Für ärztlich verordnete Hilfsmittel, zum Beispiel Inhalationsgeräte, Geh-Hilfen, Krankenfahrstühle aber auch Hörgeräte übernehmen wir die Anschaffungskosten oder, wenn vertraglich vereinbart, den gültigen Festbetrag.
Der Eigenanteil beträgt für über 18jährige Personen 10 % der Kosten des Hilfsmittels, mindestens 5 €, höchstens 10 €.
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln ist ein Eigenanteil von 10 % des Preises je Packung, maximal 10 € im Monat zu bezahlen.

Hospiz-Betreuung
Den letzten Weg in Würde gehen - dazu gibt es Hospize. Ist eine Behandlung im Krankenhaus nicht notwendig und eine ambulante Versorgung nicht möglich, beteiligen wir uns an den Kosten für stationäre Hospize.

Impfungen
Wir übernehmen die Kosten für alle von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen, auch dann, wenn die Impfung wegen einer nicht beruflich bedingten Reise ins Ausland erforderlich ist.
Welche Impfungen darunter fallen, finden Sie auf den Internetseiten des Robert-Koch-Instituts. Gerne beraten wir Sie darüber.

Berufsbedingte Impfungen übernimmt in der Regel der Arbeitgeber.


Individuelle Gesundheitsleistungen (IGEL-Liste)
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen nicht jede ärztliche Leistung bezahlen. Unter der Liste für individuelle Gesundheitsleistungen (IGEL-Liste) haben Ärzte solche Leistungen zusammengefasst. Bevor Ihr Arzt Sie berät oder behandelt, muss er Sie darauf hinweisen, dass es sich um eine individuelle Gesundheitsleistung handelt, die er Ihnen berechnet. Wir dürfen Ihnen diese Kosten nicht erstatten.


Kieferorthopädische Behandlung
Kiefer- und Zahnfehlstellungen sollten so früh wie möglich korrigiert werden. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bezahlen wir während der Behandlung 80 % der Kosten beim ersten Kind bzw. 90 % beim zweiten. Eine erfolgreich abgeschlossene Behandlung belohnen wir, indem wir Ihnen Ihren Anteil - 20 % bzw. 10 % der Kosten - erstatten.
Bei besonders schweren Kieferanomalien übernehmen wir - unabhängig vom Alter - die gesamten Kosten.

Kinderkrankengeld
Ihr Kind ist noch keine 12 Jahre alt und krank? Es lebt niemand im Haushalt der es betreuen und versorgen kann?
Abgestimmt mit Ihrem Arbeitgeber können Sie dann bis zu zehn Arbeitstage ohne Arbeitsentgelt zu Hause bleiben und erhalten von uns Krankengeld. Der jährliche Höchstanspruch beträgt für mehrere Kinder im Jahr 25 Arbeitstage. Für alleinerziehende Personen verdoppeln sich die Werte (20 Arbeitstage für ein Kind, maximal 50 Arbeitstage im Jahr bei mehreren Kindern).
Notwendig ist eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes.

Kostenerstattung
Kostenerstattung können alle Versicherten und deren mitversicherte Angehörige wählen. Bei der Kostenerstattung entscheiden Sie sich gegen das Sachleistungsprinzip.
Sie sind dann beim Arzt, beim Zahnarzt oder im Krankenhaus Privatpatient und erhalten eine Rechnung über die erbrachten Leistungen. Wir dürfen Ihnen die Kosten erstatten, die entstanden wären, wenn die Leistungen direkt mit uns über die BKK-Karte abgerechnet worden wären. Dies ist oft nur ein Teil der Gesamtkosten.
Lassen Sie sich von uns ausführlich beraten, bevor Sie die Kostenerstattung wählen.


Krankengeld
Wenn Sie erkranken und dadurch arbeitsunfähig sind, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber zunächst Ihr Entgelt weiter, meistens für sechs Wochen. Anschließend erhalten Sie von uns Krankengeld. Es beträgt 70 % des Bruttoentgelts und darf 90 % Ihres Nettoentgelts nicht übersteigen. Bei der Berechnung berücksichtigen wir Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Vom Krankengeld müssen Sie die Hälfte der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bezahlen. Wir übernehmen die andere Hälfte. Beiträge zur Krankenversicherung entfallen.
Krankengeld können Sie innerhalb von drei Jahren aufgrund derselben Krankheit für 78 Wochen erhalten.
Damit wir das Krankengeld an Sie überweisen können, brauchen wir einen von Ihnen und Ihrem Arzt unterschriebenen Auszahlschein.

Krankenhausbehandlung
Keiner geht gerne hin und doch ist es manchmal unvermeidlich. Wenn Sie vollstationär, teilstationär oder ambulant im Krankenhaus behandelt werden müssen, übernehmen wir die dort entstehenden Kosten - und zwar so lange, wie Sie aus medizinischen Gründen im Krankenhaus sein müssen. Voraussetzung ist, dass das Krankenhaus mit uns vertraglich verbunden ist. Wenn es sinnvoll ist, übernehmen wir auch die Kosten einer vorstationären und einer nachstationären Behandlung im Krankenhaus.
Bei vollstationärer Behandlung müssen Sie an das Krankenhaus - wenn Sie über 18 Jahre alt sind - den gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteil von 10 € je Kalendertag für maximal 28 Kalendertage im Jahr bezahlen.
Wir wissen, dass eine Krankenhausbehandlung oft eine schwierige Situation im Leben unserer Versicherten ist. Deshalb bieten wir Ihnen einen besonderen Service:
Patientenbegleitung im Krankenhaus

Sie suchen nach einem für Sie geeigneten Krankenhaus? Dabei unterstützt Sie unser BKK-Klinik-Finder. Datenbasis sind die Qualitätsberichte, die die Krankenhäuser seit kurzem regelmäßig erstellen müssen. Sie suchen nach einer Einrichtung in einer bestimmten Region oder nach bestimmten Spezialgebieten? Der BKK Klinik-Finder bietet Ihnen verschiedene Möglichkeiten, Ihre Suche einzugrenzen. Zum BKK-Klinik-Finder kommen Sie hier.

Kuren
Grundsätzlich soll mit den Behandlungsangeboten am Wohnort erreicht werden, dass Sie wieder gesund werden. Manchmal reichen diese Möglichkeiten nicht aus. Dann bieten wir Ihnen intensive Therapien in ambulanter oder stationärer Form in Kurorten an.

Ambulante Kur:
Wir übernehmen für Sie die vollen Kosten der kurärztlichen Behandlung und rund 90 % der Kosten der Kurmittel (Bäder, Krankengymnastik, Atemtherapie...). Bei Personen unter 18 Jahren übernehmen wir die kompletten Kurmittel. Außerdem erhalten Sie von uns einen Zuschuss für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und Fahrkosten von täglich 13 Euro.

Stationäre Kur:
Diese Behandlungsform wird dann eingesetzt, wenn alle ambulanten Behandlungsmöglichkeiten erfolglos waren oder aufgrund der Erkrankung von vornherein erfolglos sind. Bei der stationären Kur übernehmen wir die vollen Kosten. An die Kurklinik müssen Sie - wenn Sie über 18 Jahre alt sind - den gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteil von 10 € je Kalendertag zahlen, dabei gelten besondere Regelungen, wenn Sie vom Krankenhaus in die Kurklinik verlegt werden (Anschlussrehabilitation).
Die stationäre Kur kann - wenn es sinnvoll ist - auch in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Kliniken durchgeführt werden (Mutterkur oder Mutter- oder Vater-Kind-Kur).
Bei vielen gesetzlich Krankenversicherten ist für stationäre Rehabilitation die gesetzliche Rentenversicherung vorrangig zuständig. Dazu beraten wir Sie gerne persönlich.

Bei allen Kuren ist Ihr persönlicher Antrag mit ausführlicher ärztlicher Begründung notwendig.
Welche Sonderregelungen wir vereinbart haben, damit Ihre stationäre Rehabilitation erfolgreich ist, lesen Sie unter: Pluspunkte